Michaels' Fachschulungen
 flurgesteuerte Krane, Anschläger und Flurförderzeuge, Unterweisungen und Sachkundigen Prüfung von Anschlagmittel nach DGUV Grundsatz 109-017 und    Regalprüfung nach den technischen Regeln gemäß TRBS 1203 und DGUV Regel 108-007 

Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Er ist vorrangig für die Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert. Für Fahrer von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst, z. B. Schlepper, Plattformwagen, Kommissioniergeräte, kann die Ausbildung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung in Inhalt und Dauer angepasst werden. Der Ausbildungsnachweis und die schriftliche Beauftragung dürfen sich dann nur auf diese Flurförderzeuge erstrecken. Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Flurförderzeugen auszubilden, werden in Abschnitt 3.5 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbständigen Führen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder -stand erfolgt durch eine in Abschnitt 8 beschriebene theoretische und eine praktische Prüfung.

Dieser BG-Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeugen die durch einen mitgehenden Fahrer, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden. Da auf Grund der geringeren Fahrgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) bei dieser Gerätebauart das Gefährdungspotenzial geringer ist, genügt es gemäß § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27), wenn die Fahrer in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind.

Auszug aus...

 DGUV Grundsatz 308-001 BG Grundsatz 925
Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand

1 Anwendungsbereich
1.1 Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Er ist vorrangig für die Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert. Für Fahrer von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst, z. B. Schlepper, Plattformwagen, Kommissioniergeräte, kann die Ausbildung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung in Inhalt und Dauer angepasst werden. Der Ausbildungsnachweis und die schriftliche Beauftragung dürfen sich dann nur auf diese Flurförderzeuge erstrecken.
Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Flurförderzeugen auszubilden, werden in Abschnitt 3.5 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbständigen Führen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder -stand erfolgt durch eine in Abschnitt 8 beschriebene theoretische und eine praktische Prüfung.

1.2 Dieser BG-Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden. Da auf Grund der geringeren Fahrgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) bei dieser Gerätebauart das Gefährdungspotenzial geringer ist, genügt es gemäß § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27), wenn die Fahrer in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind.
Die Beauftragung der Fahrer muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen.


2 Rechtsgrundlagen
2.1 Innerbetrieblicher Einsatz
Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:
• Mindestalter 18 Jahre
Im Rahmen der Berufsausbildung, z. B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht mehr als drei Monate – schriftlich festgelegt sein.

• körperliche Eignung
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit; Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 „Fahr-,Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wichtige Anhaltspunkte
(BGI 504-25).

• geistige und charakterliche Eignung
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
– das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
– die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
– die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

2.2 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr
Für das Fahren von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muss der Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.

3 Gliederung und Umfang der Ausbildung
3.1 Ausbildungsstufen
Die Ausbildung gliedert sich im Wesentlichen in die drei Stufen
• allgemeine Ausbildung
• Zusatzausbildung
• betriebliche Ausbildung

Stufe 1: Allgemeine Ausbildung
theoretischer Teil:
Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen),
Gerätetechnik (z. B. Standsicherheit, Antriebsarten)
praktischer Teil:
Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten, Gebrauch von üblichen Anbaugeräten. Abschlussprüfung
Stufe 2: Zusatzausbildung
Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z. B. Containerstapler, Regalflurförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler. Ausbildung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte. Abschlussprüfung
Stufe 3: Betriebliche Ausbildung
gerätebezogener Teil betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte verhaltensbezogener Teil betrifft die Betriebsanweisung nach
§ 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27) Durchführung dokumentieren.

3.2 Allgemeine Ausbildung
Die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung. Im theoretischen Teil lernt der Teilnehmer Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Technik der Flurförderzeuge (z. B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen.
Im praktischen Teil lernt der Teilnehmer durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug. Zu den Lehrinhalten des theoretischen und praktischen Teils der Ausbildung siehe Anhänge 1 und 2. In einer Abschlussprüfung weist der Teilnehmer seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. Der Teilnehmer erhält ein Zertifikat. Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.

3.3 Zusatzausbildung
In der Regel erfolgt die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) auf Frontgabelstaplern. Daher müssen Fahrer, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Ausbildungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z. B. bei Containerstaplern, Regalflurförderzeugen, Quergabelstaplern oder Teleskopstaplern. Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Bei erfolgreichem Abschluss erhält der Teilnehmer ein Zertifikat.

3.4 Betriebliche Ausbildung
Die betriebliche Ausbildung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zu dokumentieren

3.4.1 Gerätebezogener Teil
Die gerätebezogene Ausbildung ist im Wesentlichen eine Einweisung an den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen und deren Anbaugeräten. Erfolgt der praktische Teil der allgemeinen Ausbildung nicht unmittelbar im Betrieb, wird sie oft mit Flurförderzeugen durchgeführt, die sich von den Flurförderzeugen im Betrieb z.B. in der Bauart und in der Funktionsweise unterscheiden. So können z. B. die Anzahl und Anordnung der Stellteile und der Pedale unterschiedlich sein. Daher ist es unumgänglich, dass der Fahrer eines Flurförderzeuges, bevor er ein anderes Gerät im Betrieb übernimmt, mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht wird und sich
mit Umsicht und Vorsicht in dessen Funktionsweise einübt.

3.4.2 Verhaltensbezogener Teil
Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer die Fahrer in allen Belangen unterweisen, die in seinem Betrieb zu beachten sind. Hierzu zählt z.B. die Unterweisung über die freigegebenen Verkehrswege, über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung, Regelungen über die Mitnahme von Personen auf Flurförderzeugen, die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern und die Verwendung von Arbeitsbühnen. Im Wesentlichen sind dies Sachverhalte, die der Unternehmer in der gemäß § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27) zu erstellenden Betriebsanweisung bereits aufgelistet hat.

3.5 Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung in der Stufe 1 „Allgemeine Ausbildung“ sollte sich über drei bis fünf Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
Die Ausbildungsdauer der Stufe 2 „Zusatzausbildung“ und Stufe 3 „Betriebliche Ausbildung“ richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet. Siehe auch zweiter Absatz der Erläuterungen zu Abschnitt 1.1